Heizwärme für Warmwasserbereitung muss gemessen werden, ab 2014: Wärmezähler bei zentraler Warmwassererzeugung Pflicht
Ab 2014 muss der Anteil der Heizwärme an der Warmwasserbereitung mit einem Wärmezähler gemessen werden.
Für die bisherige Praxis der rechnerischen Ermittlung kommt dann das Aus. Das schreibt die seit dem 1.1.2009 gültige Heizkostenverordnung vor, die - neben der europäischen Messgeräterichtlinie - auch neue Anforderungen an den Einbau von Wärmezählern stellt. die in Deutschland im geschäftlichen Verkehr verwendeten Wärmezähler unterliegen den Anforderungen des gesetzlichen Messwesens - dem Eichgesetz und der Eichordnung. Mit der Neuregelung des europäischen Eichwesens zum 31.10.2006 und den Vorgaben der europäischen Messgeräterichtlinie ergaben sich neue Anforderungen für die Konformitätsbewertung und -kennzeichnung sowie für den Einbau von Wärmezählern. In Deutschland wurden diese Vorgaben mit der vierten Verordnung zur Änderung der Eichordnung Anfang Februar 2007 in nationales Recht umgesetzt.
Alle vor Juli 1981 installierten Geräte zur Heizkosten- und Warmwasserkostenerfassung müssen bis Ende 2013 ausgetauscht und erneuert werden.
Versäumen Sie die Umrüstpflicht bis zum 31.12.2013, sind die Geräte zur Verbrauchserfassung für die Erstellung einer Abrechnung nicht mehr zulässig. Bei Nichteinhaltung hat der Mieter nach §12 Absatz 1 das Recht, die auf ihn entfallenden Kosten pauschal um 15% zu kürzen.
Die für die zentrale Warmwasserbereitung in Mehrfamilienhäusern benötigte Energiemenge muss spätestens ab dem 31.12.2013 mit einem separaten Wärmezähler erfasst werden. Grund für die Einbaupflicht ist die zunehmende Bedeutung der Warmwasserbereitung für den Gesamtenergieverbrauch von Gebäuden angesichts des sinkenden Heizenergieanteils. Mit dem Einsatz eines separaten Zählers sollen die Energiemenge für die Warmwasserbereitung sowie die entsprechenden Kosten exakt erfasst und dem Mieter gegenüber ausgewiesen werden. Der Gesetzgeber erhofft sich von der höheren Transparenz neben einer gerechteren Abrechnung vor allem ein verändertes Nutzerverhalten durch stärkere Anreize für einen sparsameren Energieeinsatz im Gebäudebestand.
Der nach §9 HKVO vorgesehene zusätzliche Wärmezähler muss in der Speicherladeleitung zwischen dem Heizkessel und dem Warmwasserspeicher installiert werden. Die so erfasste Energiemenge wird vom Gesamtverbrauch abgezogen und die Differenz als Heizwärmeverbrauch betrachtet. Damit werden dem Letzteren einseitig sämtliche Anlagenverluste zugerechnet. Dies kann zu einer ungerechten Kostenverteilung führen, falls einzelne Mietparteien - etwa ein Gewerbebetrieb in einem Wohnhaus - über eine dezentrale Warmwasserbereitung verfügen. Fachleute raten daher dazu, nicht nur den Energieverbrauch für Warmwasser, sondern auch für die Heizung exakt zu erfassen. Wer sich für den Einbau eines zusätzlichen Wärmezählers für den Heizungskreis entscheidet, ermöglicht in jedem Fall eine präzise Abrechnung und vermeidet doppelten Installationsaufwand.
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